Satzung

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§ 1 Name und Sitz
Der im Jahr 1999 gegründete Verein führt den Namen „Kulturverein Krummhardt e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen eingetragen unter der Registernummer 1441. Der Verein hat seinen Sitz in Aichwald-Krummhardt.

§ 2 Zweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Förderung von Kultur, Ortsgeschichte und traditionellem Brauchtum zu dienen, insbesondere durch die Veranstaltung von Darbietungen musikalischer und literarischer Art, Theater- und Kleinkunstprogrammen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche und damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Für Tätigkeiten zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen bezahlt werden. Diese werden vom Vorstand durch Beschluss nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürliche Personen werden, daneben juristische Personen, die ihren Sitz in Aichwald haben. 1. Erwerb der Mitgliedschaft Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten; Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Kalenderjahr des Beitritts. 2. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt und Ausschluss. a) Die Austrittserklärung hat schriftlich zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Austrittserklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. b) ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate im Rückstand ist und seiner Zahlungsverpflichtung trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt. Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane nicht befolgt sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält. c) der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Ausschlussmitteilung hiergegen Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist an den Vorstand zu richten, sie muss schriftlich abgefasst und mit einer Begründung versehen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds; ausgenommen hiervon bleibt die Pflicht zur Beitragszahlung.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Mitgliederversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen. Die Höhe des Vereinsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbetrag, er ist jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Bei Zahlungsverzug kann eine Mahn- und Verzugsgebühr, welche vom Vorstand festgesetzt ist, erhoben werden. Auf Antrag können Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinssatzung, die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane sind für jedes Mitglied verbindlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme; bei natürlichen Personen besitzen diejenigen Mitglieder Stimmrecht und Wählbarkeit, die mindestens 16 Jahre alt sind und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Für Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Dritten haftet im Innenverhältnis jedes Mitglied zu gleichen Teilen und ist gegebenenfalls zur anteiligen Deckung der Verbindlichkeiten verpflichtet. Die Mitglieder bringen ihre Ideen ein und beteiligen sich aktiv an der Durchführung von Vereinsveranstaltungen.

§ 7 Vereinsorgane
1. die Mitgliederversammlung 2. der Ausschuss 3. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Aichwald unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: a) Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer. b) Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Ausschusses. c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer. d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge. e) Festsetzung der Beiträge. f) Wahrnehmen des Berufungsrechts bei Ausschlussverfahren. g) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen Mitglieder. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins und durch dringende Umstände für erforderlich hält. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand es beantragt. Für die Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 9 Ausschuss
1. Den Ausschuss bilden: a) die Mitglieder des Vorstands b) die Beisitzer, deren Anzahl die Mitgliederversammlung festlegt. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes beruft der Ausschuss einen Nachfolger, wenn die nächste Mitgliederversammlung nicht binnen drei Monate stattfindet; in der nächsten Mitgliederversammlung ist Nachwahl erforderlich. 2. Vom Ausschuss und seiner Mitglieder sind folgende Aufgabenbereich wahrzunehmen: a) Beschlussfassung über den Haushaltsplan b) Beschlussfassung über Ordnungen des Vereines c) Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltungen d) Öffentlichkeitsarbeit e) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand eingebrachte Anträge 3. Für die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Ausschusses gilt § 8 Absatz 5. 4. Die Sitzungen des Ausschusses sind von einem Vorstandsmitglied einzuberufen. 5. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf zwei Jahre gewählt.

§ 10 Vorstand
1. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem – Vorsitzenden – stellvertretenden Vorsitzenden – Schatzmeister – Schriftführer
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsaufgaben. Insbesondere ist er zuständig für die Verwaltung des Vereinsvermögens und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Der Vorstand repräsentiert den Verein.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden auf 2 Jahre gewählt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden hat innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Bei vorzeitigem Ausscheiden anderer Vorstandsmitglieder beruft der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bis zum Ende der Wahlperiode.
5. Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten vertreten durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Stellvertreter ist dem Verein im Innenverhältnis verpflichtet, von seiner Vertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
6. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfungen müssen mindestens einmal im Jahr erfolgen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre.

§ 12 Auflösung des Vereins
Für den Fall, dass die Auflösung des Vereins beantragt werden soll, muss ein diesbezüglicher Antrag mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt sein. Der Antrag bedarf zu einer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Für den Fall der Vereinsauflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäft des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamts an die Gemeinde Aichwald, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§ 13 Sonstige Bestimmungen
Bei Fragen und Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB zum Vereinsrecht. Sollte einer der vorstehenden Satzungsbestimmungen aus irgendwelchen Gründen nichtig sein, bleibt die Satzung im Übrigen davon unberührt.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft nach Beschluss der Gründungsversammlung des „Kulturvereins Krummhardt e.V.“ am 17.03.1999 mit der Eintragung in das Vereinsregister.

 

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